Infektionsschutzgesetz nochmals nachgeschärft

» Artikel veröffentlicht am 07.01.22, von

Der Bundesrat hat am 10. Dezember 2021 einstimmig umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen zugestimmt, die der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es wird am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten (nach Bundesrat/Bundestag).

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Das Gesetz sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten und weiteren Einrichtungen vor: Diese müssen ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können.

Erweiterter Kreis der Impfberechtigten

Vorübergehend sind Corona-Impfungen auch bei Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern möglich, sofern diese entsprechend geschult sind.
Hilfe für Krankenhäuser

In der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser erhalten kurzfristig einen finanziellen Ausgleich. Er dient dazu, finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser abzufedern, die planbare Aufnahmen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben.

Wolfgang Menke, Hippokratech News und Trends

https://hippokratech.substack.com

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